Satzung

Satzung

Satzung

des

Liederkranz Hohenwart e.V.
in der Fassung vom 20.7.1977
geändert am 22. September 2000


§ 1
Name



Der Verein führt den Namen „Liederkranz Hohenwart“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2

Sitz



Der Verein hat seinen Sitz in Hohenwart.
§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Dazu sollen regelmäßige wöchentliche Proben im Vereinslokal, wenn erforderlich auch außerordentliche Übungen durchgeführt werden. Der Zweck wird weiterhin durch Aufführungen von Konzerten und durch Veranstaltungen von geselligen Zusammenkünften erreicht.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Entstehen der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Wer als aktives oder passives Mitglied aufgenommen werden will, hat sich mündlich oder schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss der Vorstand vom Ausschuss beschließen lassen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedesdurch freiwilligen Austrittdurch Streichung von der Mitgliederlistedurch Ausschluss aus dem VereinDer Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betragauch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen: bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzungbei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebensbei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen könnenbei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschliessungsbeschlusses an die zuletzt bekannte Anschrift beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monate ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses zu. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 7

Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:aktiven Mitgliedernpassiven MitgliedernEhrenmitgliedernZu den Ehrenmitgliedern werden Persönlichkeiten ernannt, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben. Aktive Mitglieder sind alle, die sich bei der Aufnahme in den Verein zu regelmäßigem Besuch der Gesangsproben und zur Mitwirkung bei Aufführungen verpflichtet haben.

§ 8

Organe des Vereins



Organe des Vereins sind:

der Vorstandder Vereinsausschussdie Mitgliederversammlung

§ 9

Vorstand


Der Vorstand besteht aus:dem 1. Vorsitzendendem 2. VorsitzendenDie beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 500.- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu beschlossen ist. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses

Erstellung eines Jahresberichtes für jedes GeschäftsjahrDer Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen

§ 10

Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss besteht aus: dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) dem Schriftführer dem Kassenwart dem Dirigenten weiteren drei Ausschussmitgliedern (Beisitzer)Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten; bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als € 500.- hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
3. Dem Vereinsausschuss obliegt die Verpflichtung des Dirigenten und seines Vertreters.

Dem Ausschuss obliegen die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der Vereinsehrenzeichen in Gold und Silber nach § 17 Abs. 1 an Personen innerhalb und außerhalb des Vereins, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich
oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschusses ist nicht erforderlich.
Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierfür mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Der Ausschuss ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Wenn die anberaumte Sitzung infolge mangelnder Stimmenzahl vereitelt worden ist, kann in der neuerdings einberufenen Sitzung jede Anzahl von Ausschussmitgliedern Beschluss fassen.

§ 11

Mitgliederversammlung



1. Jedes Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme das Jahresberichtes und der Jahresabrechung des Vorstandes

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sowie deren Abberufung

c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

e) die Bestimmung des Vereinslokals.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Sechstel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe das Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die zuletzt genannte, bzw. bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zu verweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 12

Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.Auf Grund besonderer Umstände, deren Prüfung dem Vereinsausschuss obliegt, kann einzelnen Mitgliedern eine Vergünstigung hinsichtlich der Beitragsleistung gewährt werden.
Ehrenmitglieder, sowie Inhaber des goldenen Vereinsehrenzeichens sind von Beiträgen jeglicher Art entbunden.

§ 12 a

Mittel des Vereins



Mittel das Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13

Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 14

Wahlen



Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt in einer Mitgliederversammlung.

Die Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden sowie des Kassiers und des Schriftführers erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Die übrigen Ausschussmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied die geheime Wahl mittels Stimmzettel beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt außer den in § 10 Abs. 1 a - e angegebenen Ausschussmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Dauer



von drei Jahren durch Zuruf, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied die geheime Wahl mittels Stimmzettel beantragt.

4. Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Dieser wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter.

§ 15

Tätigkeiten des Vorstandes und der Ausschussmitglieder



1. Die Tätigkeiten des Vorstandes ergeben sich aus § 9.

2. Dem Dirigenten obliegt die selbständige musikalische Leitung des Chores. Er wählt die zu übenden Kompositionen und Werke aus und verteilt die Solopartien nach seinem Ermessen.
Gemeinsam mit dem Ausschuss stellt er das Programm für die Aufführungen zusammen; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Ausschuss.
Er schlägt die neu anzuschaffenden Musikalien vor und besorgt deren Beschaffung.
Er lädt zu den regelmäßigen Proben oder außerordentlichen Übungen selbst oder durch den Schriftführer ein. Der Dirigent ist berechtigt, im Falle seiner nur zeitweiligen Verhinderung selbst einen Stellvertreter aus den Reihen des Chores zu bestimmen. Kommt er dieser Notwendigkeit nicht nach, bestimmt den Stellvertreter der Vorstand.

3. Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen Vereinsangelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht der 1. Vorsitzende selbst erledigt.
Dem Schriftführer obliegen die ständige Führung der geordneten Mitgliederverzeichnisse, die Zusammenstellung aller den Verein betreffenden wichtigen Vorkommnisse (Chronik) und die Benachrichtigung des Vorsitzenden von wichtigen persönlichen Ereignissen im Leben der Mitglieder.
Er hat in den Sitzungen des Vereinsausschusses sowie in den Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.

4. Dem Kassier obliegt die Führung der Kassengeschäfte des Vereins. Er hat unter persönlicher Verantwortung alle Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Der Kassier hat auf Verlangen des Vorstandes diesem jederzeit Aufschluss über den Kassenstand zu geben. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt ihm die Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben und über den finanziellen Bestand des Vereins. Er hat vor der Mitgliederversammlung sämtliche Belege den zwei gewählten Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Er hat dem Vorsitzenden sämtliche Rechnungen zur Kenntnisnahme bzw. zur Zahlungsanweisung zu übermitteln. Mit Erteilung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung ist der Kassier weiterer Verantwortlichkeit enthoben.

§ 16

Proben und Aufführungen


Sämtliche aktiven Mitglieder haben an den regelmäßigen und den außerordentlichen Proben, ferner an den Aufführungen des Vereins teilzunehmen. Wer längere Zeit die Proben unentschuldigt versäumt, kann durch den Ausschuss aus der Reihe der aktiven in die der passiven Mitglieder übernommen werden. Über den Besuch der Proben wird vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste geführt. Wer verhindert ist, vor Aufführungen wenigstens an den letzten drei Proben teilzunehmen, darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Dirigenten bei der Aufführung mitwirken.

§ 17

Ehrungen, Feierlichkeiten und fremde Veranstaltungen


Für 20-jährige aktive Sängertätigkeit wird das silberne und für 40-

jährige aktive Sängertätigkeit das goldene Vereinsehrenzeichen

verliehen. Auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses können die Vereinsehrenzeichen in Gold und Silber auch an Personen innerhalb und außerhalb des Vereins verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Ständchen werden auf Wunsch gesungen: zum 60. Geburtstag und weiterhin alle 5 Jahrezur Hochzeit, Silberhochzeit und allen weiteren Ehejubiläenallen Bürgern im Gemeindebereich zur diamantenen Hochzeit und allen weiteren Ehejubiläen, sowie ab dem 90. Geburtstag alle fünf Jahre
4. Beim Tod eines Mitglieds beteiligt sich der Verein mit der Fahnenabordnung. Ein aktives Mitglied wird zusätzlich mit Grabgesang und einer Kranzspende geehrt.

5. Die Teilnahme an besonderen Feierlichkeiten und fremden Veranstaltungen, bei denen die Beteiligung des Vereins geboten erscheint, wird von den aktiven Mitgliedern anlässlich einer Probe mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, oder nach Ermessen des Vorsitzenden durch schriftliche Umfrage mit Mehrheit der eingehenden Antworten beschlossen. In dringenden Fällen kann die Beteiligung vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Dirigenten angeordnet werden.

§ 18
Auflösung und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dieser seinem Zweck nicht mehr entsprechen kann; sie erfolgt in jedem Fall, wenn der Mitgliederstand unter sieben abgefallen ist.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 1 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit (4/5 der erschienen Mitglieder) beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das vorhandene Notenmaterial, die Protokolle und Kassenbücher sind dem Markt Hohenwart zu übergeben, der es aufbewahren und einem etwa auf gleicher Grundlage sich bildenden Verein aushändigen wird. Das Vermögen fällt dem Markt Hohenwart zu, der es 10 Jahre aufbewahrt. Sollte es bis dahin zu keiner Neubildung eines Vereins auf etwa gleicher Grundlage kommen, so hat er es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 19
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 22. September 2000 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

1. Vorsitzender: Horst Knopf
Adolf-Kolping-Siedlung 37
86529 Schrobenhausen

2. Vorsitzender: Walter Kreitmayr
Bachstr. 3
86558 Hohenwart

Schriftführer: Johann Schweiger
Wilbergstr. 14
86579 Wangen

Kassenwart: Rudolf Gottwald
Marktmühlstr. 8
86558 Hohenwart

Dirigent: Ludwig Ade
Waldstr. 14
86558 Klosterberg

Beisitzer: Georg Schober
Metzgerbräustr. 8
86558 Hohenwart

Jakob Hoiss
Ahornstr. 13
86558 Thierham

Ernst Amesreiter
Richildisstr. 2
86558 Klosterberg

Eingetragen nach Antrag am heutigen im Vereinsregister des Amtgerichtes Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Nr. 150





Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 20.7.1977
Registergericht:

gez.



(Schmidtpott) JAng.
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
(Siegel)



Unsere Satzung als Download

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